Hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht am 21. März 2023 können nach § 32 Abs. 2 BGB auch hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen einberufen werden.

Zur Einberufung einer hybriden Versammlung, d.h. einer Versammlung, an der die Mitglieder wahlweise durch Präsenz am Versammlungsort oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen können, genügt es, wenn das Einberufungsorgan, in der Regel der Vorstand, bei der Einberufung der Versammlung bestimmt, dass die Mitgliederversammlung als hybride Versammlung durchgeführt wird. Eine Ermächtigung durch die Satzung oder die Vereinsmitglieder ist dafür nicht erforderlich.

Das Einberufungsorgan des Vereins kann eine Mitgliederversammlung auch als virtuelle Versammlung einberufen, wenn es dazu zuvor ermächtigt wurde. Eine Satzungsermächtigung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist ein Beschluss der Mitglieder. Durch den Beschluss kann das Einberufungsorgan ermächtigt werden, anzuordnen, dass einzelne oder alle künftigen Mitgliederversammlungen als virtuelle Versammlungen stattfinden können.