Haftungserleichterungen

Durch Anhebung der die Haftungsfreibetrages (Ehrenamtspauschale) von 840 Euro auf 3.300 EUR zum 1. Januar 2026 wurde das gesetzliche Haftungsprivileg im Vereinsrecht deutlich ausgeweitet. Organmitglieder, besondere Vertreterinnen und Vertreter sowie Vereinsmitglieder, die ihre Tätigkeit unentgeltlich ausüben oder hierfür höchstens 3.300 Euro jährlich erhalten, haften gegenüber dem Verein für bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachte Schäden nur dann, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Für einfache Fahrlässigkeit besteht regelmäßig keine persönliche Haftung. Unter diesen Voraussetzungen können sie von dem Verein auch verlangen, von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt zu werden.