Ehrenamt & Steuern

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Um das Ehrenamt zu fördern, hat der Gesetzgeber den ehrenamtlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern steuerrechtliche Vorteile eingeräumt. Wenn Sie sich nebenberuflich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich engagieren, ist ein Teil Ihrer Einnahmen steuerfrei.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden weitere steuerliche Verbesserungen für das Ehrenamt und die Gemeinnützigkeit beschlossen. Höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen, Vereinfachungen für Vereine und erhöhte Freigrenzen für Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit für Vereine, erhöhte Grenzen für die vereinfachte Spendenbescheinigung und – für kleine Vereine – die Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung machen Ehrenamt einfacher und attraktiver.

Nähere Informationen zu den Erleichterungen für das Ehrenamt finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums: www.bundesfinanzministerium.de

Hinweise zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen

Ehrenamtlich tätig zu sein, bedeutet unentgeltlich tätig zu sein. Dennoch erhalten Ehrenamtliche für ihre Tätigkeiten in der Regel Entschädigungszahlungen, insbesondere:

  • Entschädigungen, die ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gezahlt werden, Aufwandsentschädigungen, z. B. für eine Tätigkeit als Trainer/ Trainerin oder Betreuer/Betreuerin in einem Verein oder anderweitige pauschale Aufwandsentschädigungen, z. B. als Schatzmeister/ Schatzmeisterin in einem Verein.

Erste Informationen zum Themenbereich Ehrenamt und Steuern finden Sie in der gleichnamigen Broschüre des brandenburgischen Finanzministeriums.

Weitere Information erhalten Sie über das Merkblatt des Finanzministeriums Stand: Februar 2025 (PDF).

Steuertipp kompakt: Kommunale Aufwandsentschädigungen

Mitglieder von Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen erhalten in der Regel eine Aufwandsentschädigung. Wie diese bei der Einkommensteuer berücksichtigt wird, erklärt die Steuerkurzinformation “Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen“.
Broschüre “Steuertipp kompakt: Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen” (Stand März 2024) zum Download (PDF).

Vereine und Steuern

Vereine und Stiftungen sind ein wesentlicher Träger unseres gesellschaftlichen Lebens. Die Broschüre “Vereine und Steuern” dient als steuerlicher Wegweiser für die ehrenamtliche Arbeit. Die meisten steuerlichen Vergünstigungen für Vereine setzen voraus, dass der Verein gemeinnützig ist. Die Bedeutung und Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit werden in der Broschüre praxisgerecht dargestellt. Außerdem wird auf steuerliche Begünstigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge und weiteren Steuerbefreiungen eingegangen. Auszüge aus wichtigen Gesetzen und Vorschriften sind am Ende abgedruckt.
Broschüre “Vereine und Steuern” (14. Auflage, Februar 2023) zum Bestellen und Download

Elster für Vereine

Vereine und Stiftungen sind ein wesentlicher Träger unseres gesellschaftlichen Lebens. Sie sind verpflichtet, die Körperschaftsteuererklärung auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung steht Ihnen als Vereinsvertreter das ElsterOnline-Portal unter elster.de zur Verfügung. Mithilfe dieses Portals können Sie die Steuererklärung für Ihren gemeinnützigen Verein kostenlos und ohne Zusatzprogramme erstellen und an das Finanzamt übermitteln. Der Leitfaden „Elster und Vereine“ (PDF) des brandenburgischen Finanzministeriums gibt einen Überblick über die einzelnen Schritte bis zur fertigen Körperschaftsteuererklärung.

Gebührenbescheide für Transparenzregister: Hintergründe und Möglichkeiten zur Befreiung für Vereine

Zahlreiche Vereine haben Ende 2020 Gebührenbescheide vom Bundesanzeiger Verlag erhalten, der registerführenden Stelle für das Transparenzregister. Viele Vereine sind unsicher im Umgang mit Gebührenbescheiden zum Transparenzregister.

Die Deutsche Stiftung für Ehrenamt und Engagement hat nützliche Informationen über die Hintergründe und über Möglichkeiten zur Gebührenbefreiungen für gemeinnützige Organisationen zusammen getragen: www.deutsche-stiftung-engagement-und-ehrenamt.de/aktuelles/transparenzregister

Neue Orientierung für gemeinnützige Organisationen – Anwendungserlass zur Abgabenordnung überarbeitet

Gemeinnützige Organisationen verfolgen Ziele, die der Allgemeinheit zugutekommen. Doch auch Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Gesellschaften müssen sich im Alltag mit wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fragen auseinandersetzen. Das gilt beispielsweise dann, wenn sie Räume oder Personal nicht ausschließlich für den ideellen Bereich einsetzen, entgeltliche Leistungen anbieten, Beteiligungen an anderen Organisationen halten oder mit Verlusten aus wirtschaftlichen Tätigkeiten umgehen müssen.
Gerade an den Übergängen zwischen gemeinnütziger Arbeit und wirtschaftlicher Betätigung entstehen häufig schwierige Abgrenzungsfragen: Unter welchen Voraussetzungen darf ein Verlust ausgeglichen werden, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden? Wann können vorhandene Kapazitäten zusätzlich zur Mittelbeschaffung eingesetzt werden? Welche Regeln gelten für Beteiligungen an anderen steuerbegünstigten Körperschaften? Und wann kann eine wirtschaftliche Tätigkeit noch als steuerbegünstigter Zweckbetrieb anerkannt werden?

Für Vorstände, Geschäftsführungen und andere Verantwortliche ist es deshalb wichtig, die Maßstäbe zu kennen, nach denen die Finanzverwaltung solche Sachverhalte beurteilt. Denn nicht allein das wirtschaftliche Ergebnis ist entscheidend. Ebenso kommt es auf die konkrete Ausgestaltung einer Tätigkeit, die Umstände des Einzelfalls und die Nachvollziehbarkeit wirtschaftlicher Entscheidungen an.

Mit der Überarbeitung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung wurden die Verwaltungsgrundsätze in mehreren dieser praxisrelevanten Bereiche neu geordnet und präzisiert. Was sich im Einzelnen geändert hat und welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind, zeigt der Fachbeitrag des Finanzministeriums Brandenburg (PDF, Stand 17.07.2026).