Ehrenamt & Versicherungsschutz

Damit engagierte Bürgerinnen und Bürger bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vor Risiken abgesichert sind, hat die brandenburgische Landesregierung den Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz erweitert. Zuständig ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg. Im Jahr 2005 schloss das Ministerium Landesverträge zur Unfall- und Haftpflichtversicherung mit der Allianz Versicherungs-AG und der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH ab.

Versichert werden sollen damit all jene ehrenamtlichen Bürger die ihre Tätigkeit in Brandenburg ausüben oder deren freiwillige Tätigkeiten von Brandenburg ausgehen (z.B. bei Exkursionen, Veranstaltungen etc.) und für die bisher kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

Eckpunkte zum Landesrahmenvertrag zur Haftpflicht- und Unfallversicherung

Landessammelvertrag zur Haftpflichtversicherung

Der gebotene Versicherungsschutz besteht subsidiär, d.h. eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung ist im Schadensfall vorrangig leistungspflichtig.

  • Der Landessammelvertrag zur Haftpflichtversicherung gewährt ehrenamtlich/freiwillig Tätigen Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass diese ihre Tätigkeit im Land Brandenburg ausüben bzw. ihre Tätigkeit von Brandenburg ausgeht (z.B. bei Exkursionen, die Landesgrenze überschreitenden Veranstaltungen, Aktionen usw.).
  • Die Tätigkeit muss in rechtlich unselbständigen Strukturen stattfinden. Insofern sind Vereine, Verbände, Stiftungen, GmbHs usw. nicht aus der Pflicht entlassen, den Versicherungsschutz ihrer Ehrenamtlichen sicher zu stellen.
  • Ehrenamtliche, für die das hier versicherte Haftpflichtrisiko bereits anderweitig abgesichert ist (Subsidiarität).
  • Betreute Personen bzw. Teilnehmer an Veranstaltungen, die nicht ehrenamtlich/freiwillig engagiert sind.
  • Die Organisation/Gemeinschaft, für die die Tätigkeit erbracht wird.
  • 5.000.000,00 € pauschal für Personen- und Sachschäden
  • 100.000,00 € für Vermögensdrittschäden
  • wobei die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der Versicherungssummen begrenzt ist.
  • Die privat organisierte Selbsthilfegruppe „Menschen mit Diabetes“ trifft sich zu einem Erfahrungsaustausch in der Wohnung eines Gruppenmitglieds. Eine Mitinitiatorin zerbricht versehentlich eine teure Meißener Porzellanleuchte. Die Geschädigte macht Schadensersatzansprüche gegenüber der Verursacherin geltend.
  • Die Leiterin der Elterninitiative „Kreativ“ ist nicht in Reichweite, als ein Kind einem anderen mit einer Schere schweren körperlichen Schaden zufügt. Die Leiterin der Initiative wird wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zur Verantwortung gezogen.
  • Der Organisator einer Wandertour der Wandergruppe “ Auf Schusters Rappen“ legt irrtümlich eine Wanderroute fest, die so anspruchsvoll ist, dass ein Wanderer stürzt und sich erheblich verletzt. Der Organisator wird auf Schadensersatz verklagt.

Landessammelvertrag zur Unfallversicherung

Der gebotene Unfallversicherungsschutz gilt pauschal.

  • Der Landessammelvertrag zur Unfallversicherung gewährt ehrenamtlich/freiwillig Tätigen Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass diese ihre Tätigkeit im Land Brandenburg ausüben bzw. ihre Tätigkeit von Brandenburg ausgeht.
  • Der Versicherungsschutz im Bereich der Unfallversicherung besteht auch für Ehrenamtliche, die in rechtlich selbständigen Strukturen tätig sind.
  • Die versicherten Ehrenamtlichen können die Leistungen aus der Unfallversicherung ohne Zustimmung des Landes als Versicherungsnehmer unmittelbar beim Versicherer geltend machen. Der Versicherer leistet direkt an die versicherte Person.
  • Personen, für die gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.
  • Personen, für die vom Träger/von der Vereinigung, für die der Ehrenamtliche tätig ist, bereits eine Unfallversicherung abgeschlossen wurde.
  • Sollten die Leistungen aus dem abgeschlossenen Vertrag geringer sein als die des Landesrahmenvertrages des Landes Brandenburg, so wird die Differenz aus diesem Vertrag ausgeglichen. Rentenleistungen für Invalidität infolge eines Unfalls werden dabei in eine einmalige Kapitalleistung umgerechnet.
  • Betreute Personen bzw. Teilnehmer an Veranstaltungen, die nicht ehrenamtlich/freiwillig engagiert sind.
  • bis zu 175.000,00 €  bei dauernder Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) je nach Grad der Beeinträchtigung
  • 10.000,00 €   im Todesfall
  • 2.000,00 €   für Heilkosten (subsidiär)
  • 1.000,00 €   für Bergungskosten
  • Ein Mitarbeiter des Projekts „Altenpflege selbst organisiert“ stürzt auf dem direkten Weg von seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach Hause. Er erleidet einen komplizierten Trümmerbruch im Bein. Die Bewegungsfähigkeit bleibt dauerhaft beeinträchtigt.
  • Die Bürgerinitiative „Ein Spielplatz für unsere Kinder“ trifft sich zur Ortsbesichtigung am zukünftigen Standort des Spielplatzes. Ein Mitglied der Initiative erleidet auf direktem Weg dorthin einen tödlichen Unfall.
  • Ein Mitglied der Wandergruppe „Auf Schusters Rappen“ organisiert eine Bergwanderung. Beim Erkunden des Geländes stürzt er einen Abhang hinunter und bricht sich beide Beine.
    Er muss per Hubschrauber abtransportiert werden und ist später noch längerer Zeit auf Gehhilfen angewiesen.

Ansprechpartner

Ecclesia Versicherungsdienst GmbH
Ecclesiastraße 1-4
32758 Detmold
Tel.: 05231 603-6112
Fax: 05231 603-197
E-Mail: ehrenamt@ecclesia.de
Internet: www.ecclesia.de