Die fünfjährige Amtszeit der zum 1. Januar 2019 gewählten Schöffinnen und Schöffen und Jugendschöffinnen und Jugendschöffen endet am 31. Dezember 2023. Die Wahlvorbereitungen für die nächste Amtsperiode haben begonnen. Im kommenden Jahr sind wieder rund 2.500 Bürgerinnen und Bürger in dieses verantwortungsvolle Amt zu wählen.

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Die Mitwirkung der Schöffinnen und Schöffen in der Strafrechtspflege ist ein unverzichtbares Element einer unabhängigen Gerichtsbarkeit des demokratischen Rechtsstaats. Sie gewährleistet, dass Urteile nicht nur im Namen des Volkes, sondern auch durch das Volk gesprochen werden. So heißt es in Artikel 108 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg: „An der Rechtsprechung sind Frauen und Männer aus dem Volke als ehrenamtliche Richter nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.”

Das Schöffenamt ist eine interessante, aber auch verantwortungsvolle Tätigkeit, denn die Urteile in Strafsachen können schwerwiegende Eingriffe in die Lebensverhältnisse der am Verfahren Beteiligten darstellen. Die Schöffinnen und Schöffen üben das Richteramt mit gleichem Recht und gleicher Verantwortung aus wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Ihre Mitwirkung ist deshalb so gefragt, weil ihre Lebens- und Berufserfahrung, ihr Gemeinsinn und ihr Gerechtigkeitsempfinden in die Entscheidung der Gerichte eingebracht werden sollen. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, müssen sie ebenso wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter dazu beitragen, dass begangenes Unrecht gesühnt und den Geschädigten sowie der Gesellschaft Genugtuung verschafft wird, ohne auf der Täterseite den Gedanken der Resozialisierung aus dem Blick zu verlieren. Das heißt, der/dem Verurteilten soll neben der Verhängung der Strafe zugleich die Chance eingeräumt werden, Wiedergutmachung zu leisten und wieder in die Gesellschaft integriert zu werden.

Das Schöffenamt bzw. Jugendschöffenamt kann nur von deutschen Staatsangehörigen versehen werden (§§ 31, 77 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG). Sie sollten zu Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet und das siebzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, §§ 33, 77 GVG.

Die Unfähigkeitstatbestände für das Schöffenamt, welche gleichermaßen für Jugendschöffinnen und Jugendschöffinnen gelten, ergeben sich aus den §§ 32, 77 GVG- sowie § 44a Deutsches Richtergesetz. So führt beispielsweise eine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat ab einer bestimmten Strafhöhe aber auch eine frühere Tätigkeit als offizieller oder inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit zum Ausschluss vom Schöffenamt. Auch sollen Angehörige bestimmter Berufsgruppen nicht in das Schöffen- bzw. Jugendschöffenamt berufen werden, §§ 34, 77 GVG.

Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollten zudem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein, § 35 Absatz 2 Satz 2 Jugendgerichtsgesetz. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Entscheidung auch, dass Jugendschöffinnen und Jugendschöffen zu bestimmten Entscheidungen in Strafsachen berufen sind, in denen die Angeklagten jugendlich oder heranwachsend sind, aber auch in Verfahren, in denen Erwachsene wegen eine Straftat beschuldigt werden, durch die ein Kind oder Jugendlicher verletzt wurde.

Ausführliche Informationen können Sie dem Merkblatt für Schöffen (PDF) entnehmen.

Ein Vergütungsanspruch für Schöffinnen und Schöffen besteht nicht.

Sie erhalten jedoch für Ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Form von

  1. Fahrtkostenersatz
  2. Entschädigung für Aufwand
  3. Ersatz für sonstige Aufwendungen
  4. Entschädigung für Zeitversäumnis,
  5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung sowie
  6. Entschädigung für Verdienstausfall

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG)

Grundsätzlich ist die Übernahme des Schöffenamtes staatsbürgerliche Pflicht. Ablehnungsgründe sind in § 35 GVG definiert. Es besteht ein Ablehnungsrecht für Angehörige bestimmter Berufsgruppen, Personen bestimmten Alters, aus familiären Gründen als auch aus wirtschaftlichen Gründen. Zusätzlich kann eine Streichung von der Schöffenliste beantragt werden, wenn der Schöffe/die Schöffin seinen/ihren Wohnsitz innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes aufgibt oder innerhalb eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat, § 52 Absatz 2 GVG. Die Sitzungstage werden für das gesamte Kalenderjahr im Voraus bestimmt und den gewählten und Schöffen nach erfolgter Wahl mitgeteilt.

Der Arbeitgeber kann die Übernahme des Schöffenamtes durch seine Mitarbeiterin/seinen Mitarbeiter nicht verweigern.

Artikel 110 der Landesverfassung Brandenburg bestimmt zudem für ehrenamtliche Richterinnen und Richter, zu welchen auch (Jugend)Schöffinnen und (Jugend)Schöffen zählen, einen Schutz vor Nachteilen in Folge der Ausübung des Ehrenamtes und einen Kündigungsschutz für die Dauer ihrer Amtszeit.

Wenn Sie sich für das Amt einer Schöffin oder eines Schöffen, einer Jugendschöffin oder eines Jugendschöffen bewerben wollen, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:

Für die Aufstellung der Vorschlagslisten, sind die Gemeinden oder kreisfreien Städte beziehungsweise die Jugendhilfeausschüsse im Falle der Bewerbung für das Jugendschöffenamt zuständig. Die Aufstellung der Vorschlagslisten muss bis zum 31. Mai 2023 abgeschlossen sein. Im Anschluss werden die Vorschlaglisten öffentlich bekannt gemacht und anschließend der Richterin oder dem Richter beim Amtsgericht vorgelegt. Die Wahlen finden zwischen dem 16. August und 31. Oktober 2023 statt. Es kommen nur Bewerberinnen und Bewerber zum Zuge, die auf die Vorschlagsliste gewählt wurden.

Bewerbungen für das Schöffenamt in Strafverfahren nach dem Erwachsenenstrafrecht richten Sie bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Bewerbungsvordrucke finden Sie hier (PDF).

Bewerbungen für das Jugendschöffenamt richten Sie bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt. In den kreisfreien Städten Potsdam, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Brandenburg an der Havel ist dieses ebenfalls bei der Stadtverwaltung ansässig. Sofern Sie nicht in einer der vorgenannten kreisfreien Städte wohnhaft sind, ist das Jugendamt bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Landkreis ansässig. Sind Sie beispielsweise in der Stadt Oranienburg wohnhaft, wäre Ihre Bewerbung für das Jugendschöffenamt an das beim Landkreis Oberhavel ansässige Jugendamt zu richten. Bewerbungsvordrucke finden Sie hier (PDF).

Zusätzliche Informationen zum Schöffenamt finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Justiz des Landes Brandenburg (www.mdj.brandenburg.de). Für eventuelle Rückfragen können Sie sich gern unter Verwendung des Kontaktformulars an die Pressestelle des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg oder telefonisch an Frau Lang, Tel.: 0331/866 3135, wenden.

Informationen des Justizministeriums finden Sie in dieser Broschüre (PDF).

Informationsveranstaltungen rund um das Schöffenamt externer Anbieter finden Sie hier.

Und weitere Informationen finden Sie hier: Schöffenwahl 2023