Bei der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale handelt es sich um Steuerfreibeträge für Einnahmen aus besonders begünstigten Tätigkeiten. Diese werden nicht ausgezahlt. Einnahmen, die man z. B. aus einer Tätigkeit als Übungsleiter oder Vereinsvorstand erzielt, werden bis zu einer Höhe von 2.400 € (Übungsleiterpauschale) bzw. 720 € (Ehrenamtspauschale) steuerfrei gestellt. Dies beantragt man, indem man in der Einkommensteuererklärung die entsprechenden Einnahmen und Steuerfreibeträge oder die tatsächlichen Ausgaben, die mit dieser Tätigkeit entstanden sind, einträgt. Wenn man selbstständig tätig ist, werden die steuerfreien Einnahmen in der Anlage S eingetragen. Arbeitnehmer tragen ihre steuerfreien Einnahmen in der Anlage N ein.
Zu Einzelheiten, insbesondere den Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerfreibeträge wird auf die entsprechende Informationsbroschüre des Ministeriums der Finanzen „Ehrenamt und Steuern“ verwiesen, abrufbar hier: Ehrenamt und Steuern