Die Energiepreispauschale von einmalig 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Anspruch auf die Energiepreispauschale haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

  • Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Einkommensteuergesetz),
  • Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommensteuergesetz),
  • selbständige Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz) oder
  • Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz).

Zu dem Kreis der Anspruchsberechtigten gehören auch Ehrenamtliche, die im Jahr 2022 ausschließlich steuerfreie Aufwandsentschädigungen erhalten und keiner weiteren Erwerbstätigkeit nachgehen.

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Bei den 300 Euro handelt es sich um eine Bruttosumme, die in erster Linie über den Arbeitgeber ausgezahlt wird.

In der Regel kann die Auszahlung durch den Verein als Arbeitgeber kann nur dann erfolgen, wenn

  • ein aktives Dienstverhältnis zum 1. September 2022 besteht und
  • die Ehrenamtlerin/der Ehrenamtler dem Verein bestätigt, dass es sich bei ihm um den Hauptarbeitgeber handelt und
  • der Verein zudem verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben und
  • bei Vereinen mit jährlichem Anmeldezeitraum auf die Auszahlung der Energiepreispauschale nicht verzichtet wird.

Wer am 1. September 2022 nicht angestellt ist oder wem die Energiepreispauschale aus anderen Gründen nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt. wird, kann die Energiepreispauschale durch die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

Mehr über die Auszahlungswege für Arbeitnehmer und weitere Informationen zur Verpflichtung des Arbeitgebers und damit auch für die Vereine, finden Sie in dem Frage-Antwort-Katalog des Bundesfinanzministeriums www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html.

In allen weiteren Fällen hilft das örtlich zuständige Finanzamt bei Fragen gerne weiter.